Unsere Sportstätten
Glück-Auf-Stadiongelände
MSV 19 Rüdersdorf e.V.
15562 Rüdersdorf
Puschkinstr. 65
Der MSV Rüdersdorf ist Pächter der Sportanlage in der Puschkinstr. 65.
Besitzer der Anlage ist die Gemeinde Rüdersdorf.
Der Verein verfügt über:
- 1 Hauptrasenplatz mit Zuschauerrängen und ca. 500 Sitzplätzen,
- 1 Juniorenrasenplatz mit ca. 50 Sitzplätzen und LED-Beleuchtung,
- 1 DFB-Minifeld-Anlage,
- ein 2-etagiges Funktionsgebäude mit sieben Kabinen, Geschäftsstelle, einem Sportcasino mit Terrassenblick auf das Hauptfeld .
Im Gebäude befindet sich zudem der Rüdersdorfer Athletikclub, in dem sich unsere Aktiven nach Absprache ebenfalls fit halten können.
Zudem gibt es einen Club-Container mit Seminarraum, Fernseher, Komplettküche, Bar für Mannschftsfeiern etc
Die Sportplatzanlage in der Brückenstraße dient als
Ausweichplatz. In der Gemeinde-Sporthalle findet im Winter Hallentraining statt.
Lageplan der Stadionanlage
Trainingsplatz / Flutlichtanlage
Feier-Mannschaftsraum
Stadionordnung des MSV19 Rüdersdorf e.V. auf dem Gelände des Stadions "Glück Auf"
Eigentümer der Sportanlage: Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
Das Hausrecht nimmt der Verein MSV19 Rüdersdorf e.V. auf Grund eines Nutzungsvertrages wahr.
1. Geltungsbereich
- Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Stätten und Anlagen des Stadions "Glück Auf" auf der Platzanlage Puschkinstraße 65.
- ausgenommen hiervon sind Räume, die nicht öffentlich zugänglich sind.
2. Grundsätze
- Besucher erkennen mit dem Erwerb der Eintrittskarte die Regelungen der Stadionordnung als verbindlich an. - Die Bindungswirkung der Ordnung ensteht mit dem Zutritt zur Anlage.
3. Eingangskontrolle
- Jeder Besucher ist grundsätzlich verpflichtet, sich nach Aufforderung des Ordnungsdienstes, ggf. unter Inanspruchnahme
von technischen Mitteln, durchsuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des
Mitführens von Waffen ein Sicherheitsrisiko darstellt.
- Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Eintritt zur Platzanlage untersagt. - Gleiches gilt für Personen, für die ein wirksames Stadionverbot besteht.
4. Verhalten auf der Platzanlage
- Innerhalb der Platzanlage hat sich der Besucher so zu verhalten, dass keinanderer geschädigt, gefährdet, behindert oder
belästigt wird. Den Anordnungen aller bevollmächtigten Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.
5. Verbote
Innerhalb der Platzanlage des Stadions ist das Mitführen von nachstehenden Gegenständen, Substanzen ect. verboten: -rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskrimminierendes sowie linksradikales Propagandamaterial -politische und religöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, Fahnen, Transparente,
Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, oder
sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigen -alkoholische Getränke aller Art sowie Flaschen, Becher, Krüge und Dosen aus zersplitterndem Material, -Feuerwerkskörper, Schwarzpulver, Leuchtkugeln und sonstige Pyrotechnik
-Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist.
Desweiteren ist untersagt:
-das Spielfeld zu betreten,
-in Umkleide-, Sanitär- und Gaststättenräumen zu Rauchen
-ohne Erlaubnis Waren zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
-außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und durch Wegwerfen von Sachen und Gegenständen die Anlage zu
verunreinigen,
-während der Veranstaltung Trillerpfeifen zu benutzen,
-Bereiche, die nicht für den Besucher zugelassen sind, zu betreten und Einrichtungen wie Zäune, Fassaden, Mauern,
Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Bäume, Masten ect. zu besteigen oder zu übersteigen -Tiere aller Art mitzuführen
-Laserpointer zu benutzen
-mit Gegenständen aller Art zu werfen
-bauliche Einrichtungen/Anlagen zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
-das Befahren der Anlage mit Kfz, Krädern und Fahrrädern ausgenommen Rettungs- und Einsatzfahrzeuge, Rollstühle
6. Haftung
-Das Betreten und Benutzen der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden wird nicht gehaftet. -Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Eigentümer der Anlage zu melden. Für fahrlässige und vorsätzliche Störungen
haftet der Verursacher.
7. Zuwiderhandlungen
Personen, denen der Zutritt oder Aufenthalt wegen Verstößen nach den vorgenannten Festlegungen verweigert wird, verlieren ein evtl. bestehendes Recht auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes sowie aller sonstigen Schadensersatzansprüche
-Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, kann Anzeige erstattet werden. -Bei Verstößen gegen die Stadionordnung kann ein Stadionverbot verhängt werden. Ein Anspruch auf Erstattung des
Eintrittsgeldes besteht nicht.
-Die Rechte des Hausrechts bleiben unberührt.
Der Vorstand des MSV19 Rüdersdorf e.V.
Hausordnung des MSV 19 Rüdersdorf e.V. - Stadiongebäude (im Folgenden HO genannt)
1. Notwendigkeit
Ein ungestörter Ablauf des Sportbetriebes ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Das wird erreicht, wenn des Einzelinteresse des Gesamtinteresse untergeordnet wird und bestimmte Vorschriften und Festlegungen befolgt werden.
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Geltungsbereich
a) Diese HO gilt für das gesamte Stadion „Olympia-Security-Arena“ und alle Personen, die sich in Ihnen aufhalten.
b) Nicht zum Geltungsbereich gehört die Gaststätte „Stadionblick“. Sie besitzt eine eigene mit den Vorständen der Vereine abgestimmte HO.
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c) Die bestehende Stadionordnung behält ihre Gültigkeit.
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3) Zuständigkeit und Verantwortung
a) Zuständig und Verantwortlich für die Einhaltung der HO sind in erster Linie die Vorstände der Vereine, ihre Übungsleiter, Trainer und Betreuer sowie der Platzwart/Hausmeister und das Personal der Gaststätte.
b) Bei genehmigten Veranstaltungen Dritter sind die Durchführenden für die Einhaltung der HO verantwortlich.
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4) Aufenthalt
a) Auf der Sportanlage dürfen sich folgende Personen aufhalten: > Sportler der Vereine
> deren Gäste
> Erziehungsberechtigte
> für die Ausübung der Sportart erforderlichen Funktionsträger
> Verwaltungspersonal
> Reinigungspersonal
> Lieferanten und Vertreter bestimmter Firmen
b) Personen, die sich unberechtigt auf der Sportanlage aufhalten und die der eindeutigen Weisung der Vorstände, eines beauftragten Übungsleiter, des Platzwart/Hausmeister oder eines zuständigen Vertreters der Vereinsführung, die Sportanlage sofort zu verlassen, nicht nachkommen, machen sich des Hausfriedensbruches strafbar. Dieser kann strafrechtlich geahndet werden.
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Zeiten
a) Das Erdgeschoss des Vereinshauses ist grundsätzlich an Trainings- und an Spieltagen von Mannschaften, beginnend zwei Stunden vor und endend eine Stunde nach der jeweiligen Veranstaltung geöffnet.
b) Das Betreten des Erdgeschosses vom Vereinshaus außerhalb der Zeiten ohne Übungsleiter ist nur nach Abstimmung mit dem Platzwart gestattet.
c) Während der Öffnungszeiten sind das Sportgelände und das Vereinsgebäude allen Mitgliedern im Rahmen des Sportbetriebes und des Vereinslebens zugänglich. Der Aufenthalt auf dem Sportgelände außerhalb der Öffnungszeiten bedarf der vorherigen Absprachen mit den Vorständen.
d) Die Sportanlage ist aus Lärmschutzgründen vor 8.00 Uhr und nach 22.00 Uhr grundsätzlich gesperrt.
e) Während der Übungsstunden ist der jeweils zuständige Übungsleiter für die Aufsicht seiner Gruppe verantwortlich.
f) Verlässt die Gruppe am Ende eine Trainingseinheit die Sportstätte, ist der Übungsleiter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die genutzten Umkleide- und Dusch- und Toilettenräume abgesperrt und besenrein verlassen wurden.
g) Die Benutzung der Sportanlage und deren Räume außerhalb des regulären Sportbetriebes zu Turnieren, Sitzungen, Seminaren und Feierlichkeiten im Vereinsrahmen ist grundsätzlich möglich. Dies ist frühzeitig anzumelden und bedarf der Genehmigung des Platzwartes bzw. der Vorstände.
h) Das Benutzen von Sportgeräten und anderen Gegenständen, die für den Sportbetrieb benötigt werden, hat sorgfältig und pfleglich zu geschehen. Bei Beschädigung ist dieses dem Verantwortlichen sofort zu melden, der für Ersatz zu sorgen hat.
j) Die Geschäftsstelle des MSV darf nur vom Vorstand und durch ihn eingeladene Gäste betreten werden.
6. Ordnung und Sicherheit
6.1 Reinhaltung
a) Alle Vereinsmitglieder sind für die Sauberkeit auf der Sportanlage mitverantwortlich. Dies gilt im Besonderen für die Umkleide-, Dusch- und Toilettenräume.
b) Das Betreten dieser Räume mit Fußballschuhen ist nicht gestattet. Ausnahmen sind die Umkleidekabinen. Diese können betreten werden, wenn die Schuhe vorher einer Grobreinigung unterzogen wurden.
c) Das Abklopfen des Schmutzes von den Schuhen an den Wänden oder deren Einrichtungen ist verboten.
d) Die Abfälle gehören in die jeweils dafür vorgesehenen Behälter. Sportgeräte und Einrichtungsgegenstände sowie Wände dürfen nicht beschriftet, besprüht oder beschmutzt werden.
6.2. Ordnung
a) Vor und nach dem Sport dürfen die Räumlichkeiten nur in einem sauberen Sportanzug oder privater ordentlicher Kleidung betreten werden.
b) Alle, Benutzer wie Besucher, haben die Pflicht, auf der Sportanlage Ordnung zu halten.
c) Sofern es nicht an anderer Stelle geregelt ist, sind vor dem Verlassen der Räume geöffnete Fenster zu schließen.
d) Bekleidungsstücke (Trainingssachen, Schuhe usw.) sind mit nach Hause zu nehmen.
e) Rauchen dürfen nur Besucher der Sportanlage die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Vereinshaus ist das Rauchen verboten, in den Räumen der Geschäftsstelle erlaubt!
f) Damit die Sportanlage sauber bleibt, sind dort vorhandenen Abfallbehälter und Aschegefäße zu benutzen.
g) Fahrräder dürfen nur in den dafür bestimmten Gestellen auf dem Vorplatz des Vereinshauses abgestellt werden.
h) Das Betreten der Rasenflächen ist nur zur Ausübung der sportlichen Aktivität erlaubt. Es gelten die dazu vereinbarten Trainings- und Spielpläne. Außerhalb dieser Pläne ist die Nutzung vorab mit dem Platzwart abzustimmen bzw. beim Vorstand zu beantragen.
Unfallvermeidung
Aus Gründen der Sicherheit ist auf der Sportanlage, außer auf den dafür vorgesehenen Flächen, folgendes untersagt:
> das Bedienen von Maschinen oder elektronischen Geräten ohne Aufsicht
> das Ballspielen im Vereinshaus
> das Schneeball werfen
> das Fahren von Moped, Rad, Skateboard, Rollschuh und dgl.
> das Mitbringen gefährlicher Gegenstände
> Tiere sind auf der Sportanlage an der Leine zu führen
> das Nutzen von privaten Elektrogeräten
7. Schadensfälle und Haftung
7.1. Haftung seitens der Benutzer
a) Alle Benutzer der Sportanlage sind verpflichtet, mit allen vereinseigenen Gegenständen und Einrichtungen sorgsam umzugehen.
b) Bei vorsätzlichen oder fahrlässig verursachten Schäden können die Vereine gegenüber dem Verursacher Schadensersatzansprüche geltend machen.
7.2. Haftungsausschluss, Haftungsbeschränkung und Haftung gegenüber den Benutzern
a) Alle Benutzer der Sportanlage sind verpflichtet, auf ihr Eigentum zu achten. Für Gegenstände, die nicht selbst beaufsichtigt werden, besteht keine Haftung. Für Geld, Schmuck und anderen Wertgegenständen, die üblicherweise für den Sportbetrieb nicht erforderlich sind, besteht kein bzw. kein voller Ersatzanspruch.
b) Die Vereine haften nicht für Verluste oder Schäden am Eigentum von Nichtmitgliedern.
8. Abfälle und Entsorgung
Alle Personen auf der Sportanlage bemühen sich, auf allen Gebieten dazu beizutragen, dass möglichst wenige Abfälle auf der Sportanlage entstehen!
8.2. Heizung
a) Die Fenster dürfen während der Heizperiode nur durch den Platzwart vorübergehend zum Lüften, nicht aber auf Dauer, geöffnet werden. Ein Öffnen der Fenster führt zur Ausschaltung der Belüftungsanlage und damit auch der Heizung.
b) An den Heizkörpern in den einzelnen Räumen darf nichts verstellt werden; die Raumtemperaturen werden zentral gesteuert.
8.3. Energie
a) Das Flutlicht des Nebenplatzes darf nur eingeschaltet werden, wenn trainiert bzw. gespielt wird. Freundschaftsspiele müssen zuvor mit dem Platzwart abgestimmt werden.
b) Für den Trainingsbetrieb folgende Einschränkungen:
> Einschaltung des Flutlichts auf einer Spielfeldhälfte erst bei einer Trainingsbeteiligung ab 8 Teilnehmer
> Einschaltung des Flutlichts auf dem Gesamten Spielfeld ab einer Trainingsbeteiligung ab 12 Teilnehmer
c) Die Beleuchtung des Minifeldes darf grundsätzlich nur zu Trainingszwecken eingeschaltet werden.
d) Über davon abweichende oder hier nicht festgelegte Einschaltungen der Beleuchtungen zum Zwecke des Trainings entscheidet der Platzwart.
9. Verstöße
Verstöße gegen die HO werden in angemessener Weise geahndet. Maßnahmen können der Verweis vom Sportgelände oder der zeitweise Entzug einer Zugangsberechtigung. Besonders schwere Fälle werden der Polizei angezeigt.
Der Vorstand des MSV 19 Rüderdorf e.V.